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Beauftragte für Antidiskriminierung

Wir arbeiten daran, eine diskriminierungssensible Hochschule zu sein. Das halten wir für einen realistischen und erfolgversprechenden Weg. Denn wir wissen, dass keine Organisation frei ist von verletzendem Verhalten.

Rektorin Prof.in Dr.in Renate Kirchhoff
Helen Breit
Prof.in Dr.in Helen Breit; Foto: photoperspective

Professorin Helen Breit ist seit September 2025 die Beauftragte für Antidiskriminierung an der Evangelischen Hochschule Freiburg.

Sie ist die Ansprechperson für alle Hochschulmitglieder zu Fragen von Antidiskriminierung.

Darüber hinaus bietet die Hochschule weitere Beratungsangebote zu folgenden Themen an, die Links führen zu Infoseiten auf dieser Website:

Sie haben Beratungsbedarf? Dann wenden Sie sich bitte an die Beauftragte für Antidiskriminierung.

Ihre Beratung …

  • ist für alle Beschäftigten und Studierenden der EH Freiburg
  • umfasst alle Themen rund um (Anti-)Diskriminierung
  • ist vertraulich und Anliegen werden zeitnah bearbeitet

 

Die Beauftragte für Antidiskriminierung …

  • fördert eine Kultur des Hinsehens, der Thematisierung und des gemeinsamen Lernens
  • berät die Hochschule, so dass diese geeignete Maßnahmen zum Abbau diskriminierender Strukturen und Verfahrensweisen und zum Schutz vor Diskriminierung vornehmen kann

Aufgaben der Beauftragten für Antidiskriminierung

  • nimmt Anliegen und Meldungen entgegen
  • führt Erstgespräche und Clearing durch
  • bei Bedarf: Weitervermittlung zu psychosozialer Beratung und Unterstützung
  • prüft Fälle auf beobachtbare Diskriminierung (interaktionell, institutionell, strukturell)
  • dokumentiert Fälle von Diskriminierung
  • klärt auf über Diskriminierung
  • entwickelt Maßnahmen zum Abbau von Diskriminierung (v.a. institutionell & strukturell)

Was ist Diskriminierung?

Rechtlich: Definition im AGG §1 

  • Benachteiligung
  • aufgrund eines geschützten Merkmales nach §1 AGG:
  • „Rasse“, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität (abschließend)

Rechtlich: Definition nach dem LHG §4a (2)

  • Bestellung einer Ansprechperson für Antidiskriminierung für Mitglieder und Angehörige der Hochschule, ist in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden
  • Hinwirken auf Diskriminierungsschutz: Rassismus, Antisemitismus, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung (abschließend)
  • Schutz vor sexueller Belästigung Abs. 1, eigene Ansprechperson
    an der EH Freiburg: Prof.in Dr.in Anni Hentschel und Gleichstellungsbeauftragte Prof.in Dr.in Silke Kaiser
  • Hochschule obliegt Regelung zum weiteren Verfahren

Soziologisch

  • Verwendung kategorialer Unterscheidungen (z.B. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Ethnizität, Behinderung, Alter; nicht abschließend)
  • zur Herstellung, Begründung, Rechtfertigung sozialer Positionszuweisungen
  • in Verbindung mit Zuschreibung typischer Eigenschaften und Rechtfertigung von Benachteiligung
  • soziale Etablierung und Verwendung von asymmetrischen Unterscheidungen zwischen
  • vollwertig und gleichberechtigten Individuen und
  • Individuen, denen als (vermeintliche) Angehörige einer sozialen Gruppe oder Personenkategorie Eigenschaften zugeschrieben werden, mit denen Benachteiligungen begründet und gerechtfertigt werden (vgl. Scherr/Breit 2020a: 84; vgl. Scherr 2023)

Formen von Diskriminierung

Diskriminierung hat unterschiedliche Formen und reicht von

  • interaktioneller Diskriminierung über
  • institutionelle Diskriminierung bis zu
  • struktureller Diskriminierung (vgl. Gomolla 2023).

 

Nach §3 AGG (immer nur in Verbindung mit den geschützten Merkmalen § 1AGG)

  • unmittelbare Benachteiligung: Eine Person erfährt eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  • mittelbare Benachteiligung: Dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren können Personen wegen eines der genannten Merkmale gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich

Folgen/Effekte von Diskriminierung

Diskriminierung kann zu

  • objektiven Benachteiligungen führen
  • zu Beschädigung von Selbstachtung und Selbstwertgefühl als Folge von Stigmatisierungsprozessen und zu sozialer Beschämung führen sowie
  • durch auferlegte Typisierung Individuen die Möglichkeit nehmen, selbst über ihre Identität und soziale Zugehörigkeit zu entscheiden
    (vgl. Scherr/Breit 2020b: 25f.)

Wahrnehmung von Diskriminierung

Zu unterscheiden ist zwischen Diskriminierung, die sich

  • als beobachtbare Praxis vollzieht und
  • Diskriminierung als subjektive Erfahrung, deren Deutung und damit verbundene Bewältigung nur aus der Perspektive der Betroffenen erschlossen werden kann (vgl. Scherr/Breit 2020b: 29ff.).

 

Zentrale Befunde:

  • Diskriminierung kann aus subjektiver Perspektive sowohl unter- als auch überschätzt werden (vgl. El-Mafalaani, Waleciak, Weitzel 2023)
  • Diskriminierung kann auch dann zu objektiver Benachteiligung führen, wenn sie sich von den Betroffenen unbemerkt vollzieht.
  • Diskriminierung kann subjektiv als solche gedeutet werden, ohne dass damit eine Intention der Diskriminierenden einhergehen muss oder Diskriminierung beobachtet werden konnte, beobachtete Diskriminierung kann sich ebenfalls unabhängig von der Intention der Diskriminierenden vollziehen (vgl. Scherr/Breit 2020b: 36ff.;).
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