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Mit Kind studieren

An unserer Hochschule ist der Wert der Familie und des Privaten ein Qualitätsmerkmal. Wer schwanger ist, Kinder zu betreuen hat oder sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern muss, erlebt bei uns großes Verständnis und Unterstützung.

Prof.in Dr.in Dörte Weltzien (Kindheitspädagogik)

Eltern-Kind-Raum in der Hochschule

In unserem generalsanierten Hochschulgebäude stellen wir Eltern einen Raum zur Verfügung, in dem Sie ihr Kind Stillen und Wickeln können. Eltern-Kind-Raum und Erste-Hilfe-Raum sind in C 003 zusammengelegt worden. Sie finden C003 in Gebäude C, im Erdgeschoss. Wickeltisch und Stillecke stehen Ihnen dort zur Verfügung.

Wenn Sie den Raum nutzen möchten, wenden Sie sich bitte jederzeit an Peter Trautmann, Haustechnik, da der Raum nicht durchgehend geöffnet ist.

Mit Kindern ein Studium meistern – wie wir Sie unterstützen

  • Betreuung der Kinder
    Studierende und Mitarbeitende der EH Freiburg haben die Möglichkeit, das Betreuungsangebot der Kita „Miteinander“ zu nutzen. Die Einrichtung befindet sich unmittelbar auf dem Campus, im Erdgeschoss des neu erbauten Studierendenwohnhauses des SWFR in der Bugginger Straße. Die Betreuung umfasst eine alterserweiterte Gruppe mit rund 15 Kindern im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt .Jedes Kind bekommt ein warmes MIttagessen, welches frisch zubereitet wird. Die Beiträge richten sich nach der Gebührenverordnung der Stadt Freiburg. Mehr dazu hier.
  • Familienfreundliche Strukturen: Betreuung/ Beratung/ Beurlaubung der studierenden Eltern
    Wir beraten umfassend und suchen vor allem für Sie nach individuellen Lösungen, sowohl vor Studienbeginn ebenso wie im laufenden Studium. Möglich ist z.B. die „Streckung“ des Studiums. Nach § 9 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der EH Freiburg können Studierende beurlaubt werden, wenn die Geburt bevorsteht und natürlich ebenfalls zur daran anschließenden Elternzeit.
    Wir bieten die Möglichkeit an, die Studiendauer zu verlängern („Teilzeitstudium“).
    Studierenden mit Kind wird mehr Spielraum bei der Planung ihres Stundenplans eingeräumt. Die Belegungswünsche von Eltern werden im Rahmen des regulären Belegungsverfahrens berücksichtigt. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Stundenplan nicht beliebig individualisiert werden kann; es kann z.B. vorkommen, dass Pflichtveranstaltungen auch außerhalb der Öffnungszeiten der Kita liegen.
    Im Praxissemester werden studierende Väter und Mütter ebenfalls individuell beraten und wir haben Praxisstellen im Angebot, die bei der Zeiteinteilung auf besondere Familienbelange Rücksicht nehmen (Mehr Info: Praxisämter). Studierende mit Kind (unter 10 Jahren) können auf Antrag grundsätzlich eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Prüfungsleistungen und bei Abschlussarbeiten beantragen.
  • Umfassende Befreiung von Studiengebühren für (werdende) Eltern
    Hierzu sind i.d.R. berechtigt: die werdende Mutter, soweit der sechswöchige Zeitraum vor der Entbindung in das betreffende Semester fällt, und studierende Eltern während der Pflege und Erziehung eines Kindes, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für das Kindergeld bezogen wird. Mehr Info: zu Studiengebühren und Befreiungsregelungen, Anträgen etc.

Kontakt

  • Während des Studiums

    Sprechen Sie sich bitte mit Ihrer Studiengangsleitung ab.

  • Bei Fragen

Steht Ihnen auch die Gleichstellungsbeauftragte zur Verfügung.

Hilfestellung vom Studierendenwerk Freiburg

Das Studierendenwerk bietet vielfältige Hilfen, vom Kita-Platz in einer der Krabbelstuben bis hin zur Website https://www.swfr.de/soziales/studieren-mit-kind mit einer ausführlichen Linksammlung zu allen Fragen rund ums Studium mit Kind.

Übrigens: Kinder von Studierenden unter 6 Jahren essen in den Freiburger Mensen des Studentenwerks umsonst. Sie bekommen zum Essen ihrer Eltern einen zusätzlichen kostenlosen Kinderteller. Alle Mensen sind mit Kinderstühlen ausgestattet. Die Mensa Rempartstraße hat einen schön gestalteten Kinderbereich zum Essen, Spielen und Ausruhen.

Für Hilfe aller Art stehen auch Sozialberater*innen in einer persönlichen Sprechstunde zur Verfügung. Sie beraten in Fragen finanzieller, rechtlicher und sozialer Art. Außerdem finden Sie weitere Informationen zu diesen Themenkreisen hier.

Mehr Info

Weiterführende Links

Das Mutterschutzgesetz – Schutznormen für Schwangerschaft und Stillzeit

Um den geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen, wurde das Mutterschutzrecht grundlegend reformiert. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt seit dem 01.01.2018 für alle (werdenden) Mütter unter bestimmten Voraussetzungen auch für Schülerinnen und Studentinnen.

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes wurden ab 1.01.2018 auch auf Studentinnen an Hochschulen ausgedehnt. Den Text des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) finden Sie hier https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/mutterschutzgesetz/73762. Einen Leitfaden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMSFJ) finden Sie hier https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/leitfaden-zum-mutterschutz/73756 als PDF.

Anwendungsbereiche des Mutterschutzgesetzes für Studentinnen an der EH Freiburg

Anwendungsbereich des MuSchG für Studentinnen

Für Studentinnen gilt das Mutterschutzgesetz – kurz MuSchG – allerdings nur „soweit die Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtet vorgegebenes Praktikum ableisten“ (§ 1 (2) Nr. 8).

Mitteilung und Nachweise

Eine schwangere Frau soll ihre Schwangerschaft und den Tag der Entbindung der Hochschule mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Dies gilt auch für die stillende Frau (§15 MuSchuG). Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Meldung der Schwangerschaft, diese sollte jedoch erfolgen, um entspechende Schutzmöglichkeiten bieten zu können. Die Mitteilung „Meldung einer Schwangerschaft“ (Formular in Primuss) ist an den Studienservice der EH Freiburg zu richten.

Auswirkungen: Durch die Meldung Ihrer Schwangerschaft kann individuell eine Gefährdungsbeurteilung für Ihren voraussichtlichen Studienverlauf während der Schwangerschaft und Stillzeit getroffen werden, um Sie und das Kind zu schützen. Hat die Hochschule von Ihrer Schwangerschaft Kenntnis, bestehen für Sie 6 Wochen vor und bis 8 Wochen nach der Entbindung Schutzfristen, in denen Sie vom Studium freizustellen sind. Auf ausdrücklichen eigenen Wunsch haben Sie aber auch während dieser Schutzfristen die Möglichkeit das Studium weiterzuführen, bzw. früher wieder aufzunehmen. Die „Verzichtserklärung auf die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen“ (Formular in Primuss) zur Ermöglichung der Weiterführung des Studiums ist an den Studienservice der EH Freiburg zu richten. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Studienberatung, Gefährdungsbeurteilung und Angebote zur Flexibilisierung des Studienverlaufs

Ist die Meldung der Schwangerschaft erfolgt, wird auch die jeweilige Studiengangsleitung darüber informiert und bietet ein entsprechendes Beratungsgespräch an. Im Rahmen des Beratungsgesprächs wird eine Gefährdungsbeurteilung mit ggf. entsprechenden Schutzmaßnahmen erstellt. Die Studiengangsleitungen sind dazu aufgefordert ggf. auch das Angebot von gleichwertigen Ersatzleistungen zu prüfen.

Für Studierende die sich in Mutterschutz oder Elternzeit befinden, besteht Anspruch auf die Verschiebung von Prüfungsfristen. Bitte beachten Sie, dass hierzu allerdings ein formloser Antrag beim Prüfungsamt erstellt werden muss.

Mitteilungspflicht der Hochschule gegenüber der Aufsichtsbehörde

Die Hochschule ist gesetzlich verpflichtet der Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium) die Information über die schwangere bzw. stillende Studentin mitzuteilen (§27 MuSchuG).

Verbot der Nachtarbeit sowie der Sonn- und Feiertagsarbeit

Die Hochschule darf eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht tätig werden lassen. Die Hochschule darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn

  1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt
  2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist, und
  3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind ausgeschlossen ist.

Die Hochschule darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der Ausbildung tätig werden lassen. Eine Ausnahme ergibt sich nur dann, wenn

  1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt
  2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist, und
  3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind ausgeschlossen ist.

Studentinnen in Beschäftigungsverhältnissen an der EH

Studentinnen, die zusätzlich ein Beschäftigungsverhältnis mit der EH haben (Stud./Wiss. Hilfskräfte), sollen Ihre Mitteilung über die Schwangerschaft oder das Stillen an die Personalabteilung der EH richten.

Praktisches Studiensemester

Die Praktikumsstelle ist in diesem Fall Arbeitgeber im Sinne des MuSchG und steht in der Pflicht die Bestimmungen des MuSchuG einzuhalten. Bitte melden Sie in diesem Fall die Schwangerschaft der Praktikumsstelle.

Ruheraum/Stillraum

An der EH gibt es im sanierten Altbau einen Ruheraum. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an den Studienservice.

 

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