Prof.in Dr.in Silke Kaiser
Studiengangsleitung M.A. Bildung und Erziehung im Kindesalter; Gleichstellungsbeauftragte · Fachbereich III Pädagogik und Supervision
Für Studentinnen gilt das Mutterschutzgesetz – kurz MuSchG – allerdings nur „soweit die Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtet vorgegebenes Praktikum ableisten“ (§ 1 (2) Nr. 8).
Eine schwangere Frau soll ihre Schwangerschaft und den Tag der Entbindung der Hochschule mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Dies gilt auch für die stillende Frau (§15 MuSchuG). Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Meldung der Schwangerschaft, diese sollte jedoch erfolgen, um entsprechende Schutzmöglichkeiten bieten zu können. Die Mitteilung „Meldung einer Schwangerschaft“ (Formular in Primuss) ist an den Studienservice der EH Freiburg zu richten.
Auswirkungen: Durch die Meldung Ihrer Schwangerschaft kann individuell eine Gefährdungsbeurteilung für Ihren voraussichtlichen Studienverlauf während der Schwangerschaft und Stillzeit getroffen werden, um Sie und das Kind zu schützen. Hat die Hochschule von Ihrer Schwangerschaft Kenntnis, bestehen für Sie 6 Wochen vor und bis 8 Wochen nach der Entbindung Schutzfristen, in denen Sie vom Studium freizustellen sind. Auf ausdrücklichen eigenen Wunsch haben Sie aber auch während dieser Schutzfristen die Möglichkeit das Studium weiterzuführen, bzw. früher wieder aufzunehmen. Die „Verzichtserklärung auf die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen“ (Formular in Primuss) zur Ermöglichung der Weiterführung des Studiums ist an den Studienservice der EH Freiburg zu richten. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Ist die Meldung der Schwangerschaft erfolgt, wird auch die jeweilige Studiengangsleitung darüber informiert und bietet ein entsprechendes Beratungsgespräch an. Im Rahmen des Beratungsgesprächs wird eine Gefährdungsbeurteilung mit ggf. entsprechenden Schutzmaßnahmen erstellt. Die Studiengangsleitungen sind dazu aufgefordert ggf. auch das Angebot von gleichwertigen Ersatzleistungen zu prüfen.
Für Studierende die sich in Mutterschutz oder Elternzeit befinden, besteht Anspruch auf die Verschiebung von Prüfungsfristen. Bitte beachten Sie, dass hierzu allerdings ein formloser Antrag beim Prüfungsamt erstellt werden muss.
Die Hochschule ist gesetzlich verpflichtet der Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium) die Information über die schwangere bzw. stillende Studentin mitzuteilen (§27 MuSchuG).
Die Hochschule darf eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht tätig werden lassen. Die Hochschule darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn
Die Hochschule darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der Ausbildung tätig werden lassen. Eine Ausnahme ergibt sich nur dann, wenn
Studentinnen, die zusätzlich ein Beschäftigungsverhältnis mit der EH Freiburg haben (Stud./Wiss. Hilfskräfte), sollen Ihre Mitteilung über die Schwangerschaft oder das Stillen an den Bereich Personal der EH Freiburg richten.
Die Praktikumsstelle ist in diesem Fall Arbeitgeber im Sinne des MuSchG und steht in der Pflicht die Bestimmungen des MuSchuG einzuhalten. Bitte melden Sie in diesem Fall die Schwangerschaft der Praktikumsstelle.
An der EH Freiburg gibt es in Gebäude C (s. auch Leitsystem, Icon ‚Baby‘ mit Schnuller) einen Ruheraum. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an den Studienservice.
… finden Sie auf der Website der Stadt Freiburg /Kita-Verzeichnis
Weitere Infos zu Bedingungen und zur Antragstellung unter der Gebührenregelung.
Studiengangsleitung M.A. Bildung und Erziehung im Kindesalter; Gleichstellungsbeauftragte · Fachbereich III Pädagogik und Supervision