Code of Ethics
Regelungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Evangelischen Hochschule Freiburg
Beschluss des Senats vom 13.01.2003
Präambel
Die Freiheit der Wissenschaft in Forschung, Lehre und Studium ist in
Deutschland in der Verfassung garantiert. Freiheit der Wissenschaft
gehört dabei untrennbar zusammen mit Verantwortung. Das gilt für jeden
einzelnen Wissenschaftler und jede einzelne Wissenschaftlerin ebenso wie
für die Evangelische Hochschule Freiburg als Institution. Alle, die
Wissenschaft zum Beruf haben, tragen Verantwortung dafür, die
grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlicher Arbeit zu pflegen, im
täglichen Handeln zu verwirklichen und für sie einzustehen.
Wissenschaftliche
Arbeit beruht auf Grundprinzipien, die in allen Ländern und in allen
wissenschaftlichen Disziplinen gleich sind. Allen voran steht die
Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen. Sie ist zugleich ethische
Norm und Grundlage der von Disziplin zu Disziplin verschiedenen Regeln
wissenschaftlicher Professionalität, d.h. guter wissenschaftlicher
Praxis. Sie den Studierenden und dem wissenschaftlichen Nachwuchs zu
vermitteln, gehört zu den Kernaufgaben der Hochschulen. Die
Voraussetzungen für ihre Geltung und Anwendung in der Praxis zu sichern,
ist eine Kernaufgabe der Selbstverwaltung der Wissenschaft.
Unredliche
und bewusste Regelverstöße gibt es in allen Lebensbereichen. Die
Wissenschaft und speziell die Forschung sind aus mehreren Gründen
gegenüber Unredlichkeit besonders empfindlich: Forschung als Tätigkeit
ist Suche nach neuen Erkenntnissen. Diese entstehen aus einer stets
durch Irrtum und Selbsttäuschung gefährdeten Verbindung von Systematik
und Eingebung. Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und gegenüber anderen
ist eine Grundbedingung dafür, dass neue Erkenntnisse - als vorläufig
gesicherte Ausgangsbasis für weitere Fragen - überhaupt zustande kommen
können.
Mit dem vorliegenden Ehrenkodex und einer
Verfahrensordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis legt die
EH Freiburg in Anlehnung an die Empfehlungen der DFG vom 19. Januar
1999 sowie des Plenums der HRK vom 6. Juli 1999 verbindliche Richtlinien
zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis sowie ein Verfahren zum
Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vor.
A. Regeln guter wissenschaftlicher Praxis
1. Leitprinzipien
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die an der EH Freiburg tätig sind, sind verpflichtet die
Regeln guter wissenschaftlicher Arbeit zu beachten, insbesondere
- lege artis zu arbeiten
- Resultate zu dokumentieren
- Regel des systematischen Skeptizismus (Offenheit für Zweifel auch an den eigenen Ergebnissen bzw. an den Ergebnissen der eigenen Gruppe)
- Bewusstmachen stillschweigender axiomatischer Annahmen; Kontrolle von aus eigenem Interesse oder selbst moralisch motiviertem Wunschdenken; systematische Aufmerksamkeit für mögliche Fehldeutungen in Folge der methodisch beschränkten Erfassbarkeit des Forschungsgegenstandes (Übergeneralisierung)
- strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu wahren
- wissenschaftliches Fehlverhalten zu vermeiden und ihm vorzubeugen, und
- die im Folgenden beschriebenen Regeln zu beachten.
2. Regeln für die wissenschaftliche Alltagspraxis
Diese Regeln umfassen insbesondere
- die Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen (z.B. regelmäßige gemeinsame Besprechungen der laufenden Arbeiten; gegenseitige Kritik der arbeitsteilig gewonnenen Ergebnisse; eindeutige Festlegungen für Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung etc.),
- die Festlegung von Leistungs- und Bewertungskriterien für Prüfungen, für die Verleihung akademischer Grade, Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen derart, dass Originalität und Qualität als Bewertungsmaßstab stets Vorrang vor Quantität haben,
- die Sicherung der angemessenen Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere die Benennung von Ansprechpartnern und Bezugspersonen, die Studierenden, wissenschaftlichen MitarbeiterInnen und Hilfskräften sowie Promovenden die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis an der EH Freiburg vermitteln (Jede/r Nachwuchswissenschaftler/in sollte früh in ihrer/seiner wissenschaftlichen bzw. beruflichen Laufbahn die positive Erfahrung machen, selbst fair behandelt zu werden. Die Betreuer/innen sind daher zu besonderer Sensibilität bei der Verwertung von Daten aus Examensarbeiten o.ä. aufgerufen.),
- die sichere Aufbewahrung von Primärdaten für zehn Jahre in der Institution, in der sie entstanden sind, sowie
- die Verantwortung aller Autorinnen und Autoren für jeden Teil gemeinsamer wissenschaftlicher Veröffentlichungen, insbesondere den Ausschluss sog. „Ehrenautorenschaften“.
3. Regeln der Kollegialität und Kooperation
- Keine Behinderung der wissenschaftlichen Arbeit von Konkurrenten, zum Beispiel durch Verzögern von Reviews oder durch Weitergeben von wissenschaftlichen Ergebnissen, die man vertraulich erhalten hat, Förderung der wissenschaftlichen Qualifikation von Nachwuchsforschern,
- Offenheit gegen Kritik und Zweifel von Kollegen und Mitarbeitern,
- sorgfältige, uneigennützige und unvoreingenommene Begutachtung von Kollegen; Verzicht bei Befangenheit.
4. Regeln für die Veröffentlichung von Ergebnissen
- Prinzipielle Veröffentlichung der mit öffentlichen Mitteln erzielten Ergebnisse (Prinzip der Öffentlichkeit der Grundlagenforschung), Veröffentlichung auch falsifizierter Hypothesen in angemessener Weise und Einräumen von Irrtümern (Prinzip einer irrtumsoffenen Wissenschaftskultur),
- Strikte Redlichkeit in der Anerkennung und angemessenen
Berücksichtigung der Beiträge von Vorgängern, Konkurrenten und
Mitarbeitern (Prinzip der Anerkennung).
Die Fachbereiche sind aufgefordert, diese Regeln in ihren Studien- und Prüfungsordnungen umzusetzen.
B. Wissenschaftliches Fehlverhalten
1. Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens
Neben
den nachfolgend benannten Maßnahmen zur Feststellung und Ahndung
wissenschaftlichen Fehlverhaltens werden in der EH Freiburg Maßnahmen
verstärkt oder neu eingeführt, die geeignet sind, wissenschaftliches
Fehlverhalten nicht entstehen zu lassen.
2. Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens
Wissenschaftliches
Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen
Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden,
geistiges Eigentum anderer verletzt oder auf andere Art und Weise deren
Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die
Umstände des Einzelfalles.
Als möglicherweise schwerwiegendes Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht:
a) Falschangaben
- das Erfinden von Daten
- das Verfälschen von Daten, z.B. durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offenzulegen,
- durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung
- unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen)
b) Verletzung geistigen Eigentums
in Bezug auf ein von einem
anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen
stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren
oder Forschungsansätze:
- die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat),
- die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl),
- die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft,
- die Verfälschung des Inhalts,
- die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind.
c) Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis.
d) Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die ein anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt).
e) Beseitigung von Primärdaten, insofern damit gegen gesetzliche
Bestimmungen oder disziplinbezogen anerkannte Grundsätze
wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.
Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus
- aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer
- Mitwissen um Fälschungen durch andere
- Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen
- grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.
C. Verfahrensregelungen zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der EH Freiburg
1. Ombudsfrau/-mann
Die Hochschule bestellt
eine/n erfahrene/n Wissenschaftler/in als Ansprechpartner für Angehörige
der Hochschule, die Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens
vorzubringen haben (Ombudsfrau/-mann). Die Ombudsfrau bzw. der
Ombudsmann berät als Vertrauensperson diejenigen, die sie/ihn über ein
vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren, und greift von
sich aus einschlägige Hinweise auf, von denen sie/er (ggf. über Dritte)
Kenntnis erhält. Sie/Er prüft die Vorwürfe unter
Plausibilitätsgesichtspunkten auf Konkretheit und Bedeutung, auf
mögliche Motive und im Hinblick auf Möglichkeiten der Ausräumung der
Vorwürfe.
Zu Ombudsleuten sollten nur Persönlichkeiten gewählt
werden, die aufgrund der ihnen möglicherweise zugehenden Informationen
nicht selbst zu einschlägigem Handeln, beispielsweise als Prorektor oder
Dekan oder als Dienstvorgesetzte gezwungen sind. Die Ombudsfrau bzw.
der Ombudsmann hat für den Fall der Befangenheit oder der Verhinderung
eine/n Stellvertreter/in.
Jedes Mitglied der Hochschule hat Anspruch
darauf, die/den – im Vorlesungsverzeichnis genannten – Ombudsfrau/-mann
innerhalb kurzer Frist persönlich zu sprechen.
2. Kommission
2.1 Der ständige
Senatsausschuss für Forschung und Fort- und Weiterbildung bestellt aus
seiner Mitte eine ständige Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen
wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die Kommission wird auf Antrag eines
der Ombudsleute oder eines ihrer Mitglieder aktiv. Das Verfahren vor der
Kommission ersetzt nicht andere, gesetzlich oder satzungsrechtlich
geregelte Verfahren (z.B. ordnungsrechtliche Verfahren der Hochschulen,
Disziplinarverfahren, arbeitsgerichtliche Verfahren, Strafverfahren).
Diese werden ggf. von den jeweils zuständigen Organen eingeleitet.
2.2
Die Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen
Fehlverhaltens besteht aus drei erfahrenen Professoren der eigenen
Hochschule und bis zu zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines die
Befähigung zum Richteramt oder Erfahrungen mit außergerichtlichen
Schlichtungen hat. (Die Amtszeit beträgt in der Regel drei Jahre mit der
Möglichkeit der Wiederbestellung. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1.
September. Findet die Bestellung erst zu einem späteren Zeitpunkt
statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.) Das Rektorat
bestellt auf Beschluss des Senates die Mitglieder der Kommission zur
Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die
Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und entscheidet mit
Stimmenmehrheit der Mitglieder. Die/der Ombudsfrau/-mann und ihre/sein/e
Stellvertreter/in gehören der Kommission als Gäste mit beratender
Stimme an.
3. Verfahren
3.1 Vorprüfung
a) Bei konkreten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches Fehlverhalten wird unverzüglich im Regelfalle die Ombudsfrau bzw. der Ombudsmann, ggf. auch ein Mitglied der o.g. Kommission, informiert.
Die
Information soll schriftlich erfolgen; bei mündlicher Information ist
ein schriftlicher Vermerk über den Verdacht und die diesen begründenden
Belege aufzunehmen.
b) Die Ombudsfrau bzw. der Ombudsmann übermittelt Anschuldigungen wissenschaftlichen Fehlverhaltens unter Wahrung der Vertraulichkeit zum Schutz des Informanten und der Betroffenen der von der Hochschulleitung bestellten Kommission, die die Angelegenheit untersucht.
c) Dem vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen wird unverzüglich von der Kommission unter Nennung der belastenden Tatsachen und Beweismittel Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Buchstabe a) Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Wochen. Der Name des Informierenden wird ohne dessen Einverständnis in dieser Phase dem Betroffenen nicht offenbart.
d) Nach Eingang der Stellungnahme des Betroffenen bzw. nach Verstreichen der Frist trifft
die
Kommission innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung darüber, ob das
Vorprüfungsverfahren – unter Mitteilung der Gründe an den Betroffenen
und den Informierenden – zu beenden ist, weil sich der Verdacht nicht
hinreichend bestätigt bzw. ein vermeintliches Fehlverhalten vollständig
aufgeklärt hat, oder ob eine Überleitung in das förmliche
Untersuchungsverfahren zu erfolgen hat.
e) Wenn der Informierende mit der Einstellung des Prüfungsverfahrens nicht einverstanden ist, hat er innerhalb von zwei Wochen das Recht auf Vorsprache in der Kommission, die ihre Entscheidung noch einmal prüft.
3.2 Förmliche Untersuchung
a) Die Eröffnung des förmlichen Untersuchungsverfahrens wird der Hochschulleitung vom Vorsitzenden der Kommission mitgeteilt.
b) Die Kommission kann nach eigenem Ermessen Fachgutachter aus dem Gebiet eines zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhalts sowie Experten für den Umgang mit solchen Fällen als weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen. Hierzu können u.a. Schlichtungsberater zählen.
c) Die Kommission berät in nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung. Sie prüft in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Dem Wissenschaftler, dem Fehlverhalten vorgeworfen wird, ist in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Betroffene ist auf seinen Wunsch mündlich anzuhören; dazu kann er eine Person seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Dies gilt auch für sonstige anzuhörende Personen.
d) Den Namen des Informierenden offenzulegen kann erforderlich werden, wenn der Betroffene sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil beispielsweise die Glaubwürdigkeit und Motive des Informierenden im Hinblick auf den Vorwurf möglichen Fehlverhaltens zu prüfen sind.
e) Hält die Kommission ein Fehlverhalten für nicht erwiesen, wird das Verfahren eingestellt.
Hält
die Kommission ein Fehlverhalten für erwiesen, legt sie das Ergebnis
ihrer Untersuchung der Hochschulleitung mit einem Vorschlag zum weiteren
Verfahren, auch in bezug auf die Wahrung der Rechte anderer, zur
Entscheidung und weiteren Veranlassung vor. Andernfalls wird das
Verfahren eingestellt.
f) Die wesentlichen Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens oder zur Weiterleitung an die Hochschulleitung geführt haben, sind dem Betroffenen und dem Informierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
g) Ein internes Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Kommission ist nicht gegeben.
h) Am Ende eines förmlichen Untersuchungsverfahrens identifiziert die Ombudsfrau bzw. der Ombudsmann alle diejenigen Personen, die in den Fall involviert sind (waren). Er berät diejenigen Personen, insbesondere die Nachwuchswissenschaftler und Studierenden, die unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickelt wurden, in bezug auf eine Absicherung ihrer persönlichen und wissenschaftlichen Integrität.
i) Die Akten der förmlichen Untersuchung werden 30 Jahre aufbewahrt. Die im Zusammenhang mit einem Fall wissenschaftlichen Fehlverhaltens genannten Personen haben Anspruch darauf, dass die Ombudsfrau bzw. der Ombudsmann ihnen über die Dauer der Aufbewahrungsfrist auf Antrag einen Bescheid (zu ihrer Entlastung) ausstellt.
3.3 Weitere Verfahren
a) Wenn wissenschaftliches Fehlverhalten
festgestellt worden ist, prüft die Hochschulleitung zur Wahrung der
wissenschaftlichen Standards der Hochschule als auch der Rechte aller
direkt und indirekt Betroffenen die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen.
Die Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalles.
b) In der Hochschule sind auf Fachbereichsebene die akademischen Konsequenzen, z.B. der Entzug akademischer Grade oder der Entzug der Lehrbefugnis, zu prüfen. Die Fachbereiche haben in Zusammenarbeit mit der Hochschulleitung zu prüfen, ob und inwieweit andere Wissenschaftler (frühere und mögliche Kooperationspartner, Koautoren), wissenschaftliche Einrichtungen, wissenschaftliche Zeitschriften und Verlage (bei Publikationen), Fördereinrichtungen und Wissenschaftsorganisationen, Standesorganisationen, Ministerien und Öffentlichkeit benachrichtigt werden sollen oder müssen.
c) Die jeweils zuständigen Organe oder Einrichtungen leiten je nach Sachverhalt arbeits-, zivil-, straf- oder ordnungsrechtliche Maßnahme mit den entsprechenden Verfahren ein.
D. Inkrafttreten
Diese Regelungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Evangelischen Fachhochschule Freiburg treten am Tag ihrer Unterzeichnung durch den Rektor in Kraft.

